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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EheG §66Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/12/0295 E 25. Jänner 1995 RS 1Stammrechtssatz
Für den Anspruch auf den Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau
kommt es nicht auf den Verschuldensausspruch im
Scheidungsurteil, die Unterhaltspflicht nach § 66 ff EheG oder Scheidungsurteil, die Unterhaltspflicht nach Paragraph 66, ff EheG oder
darauf an, ob der Beamte zur Zeit seines Todes seiner früheren
Ehefrau tatsächlich Unterhalt leistete. Gesetzliche
Voraussetzung für den Anspruch auf Versorgungsgenuß der
früheren Ehefrau ist vielmehr, daß der Verpflichtungsgrund für
die Unterhaltsleistung in einem gerichtlichen Leistungsurteil,
in einem gerichtlichen Vergleich oder in einer vor der
Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe abgeschlossenen
schriftlichen Vereinbarung besteht.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120114.L02Im RIS seit
07.08.2024Zuletzt aktualisiert am
29.08.2024