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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
PG 1965 §19 Abs1 idF 2013/I/210Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/09/0134 E 25. Jänner 1982 VwSlg 10640 A/1982 RS 1Stammrechtssatz
Der Versorgungsbezug für die geschiedene frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten stellt einen Ausgleich dafür dar, dass die Ehefrau durch die rechtskräftige Scheidung die Anwartschaft auf den Witwenversorgungsgenuss verloren hat. Der Ausgleich wird in der Weise gewährt, dass bei einem Bundesbeamten der Bund in dessen Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen früheren Ehefrau mit der Maßgabe "eintritt", dass an die Stelle des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches gegen den verstorbenen Beamten ein gegen den Bund gerichteter öffentlich-rechtlicher Anspruch tritt. Der Bund wird aber damit nicht Rechtsnachfolger des verstorbenen Bundesbeamten und tritt auch nicht in dessen Rechtsstellung ein. Nach § 19 Abs 1 PG 1965 wird vielmehr ein neuer, rechtlich selbständiger öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Witwenversorgung der geschiedenen früheren Ehefrau gegen den Bund begründet, dessen HÖHE an die im Zeitpunkt des Todes des Beamten in bestimmter SCHRIFTLICHER Weise - um eine spekulative Ausnützung dieser Institution hintanzuhalten - geregelte Unterhaltsverpflichtung anknüpft.Der Versorgungsbezug für die geschiedene frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten stellt einen Ausgleich dafür dar, dass die Ehefrau durch die rechtskräftige Scheidung die Anwartschaft auf den Witwenversorgungsgenuss verloren hat. Der Ausgleich wird in der Weise gewährt, dass bei einem Bundesbeamten der Bund in dessen Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen früheren Ehefrau mit der Maßgabe "eintritt", dass an die Stelle des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches gegen den verstorbenen Beamten ein gegen den Bund gerichteter öffentlich-rechtlicher Anspruch tritt. Der Bund wird aber damit nicht Rechtsnachfolger des verstorbenen Bundesbeamten und tritt auch nicht in dessen Rechtsstellung ein. Nach Paragraph 19, Absatz eins, PG 1965 wird vielmehr ein neuer, rechtlich selbständiger öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Witwenversorgung der geschiedenen früheren Ehefrau gegen den Bund begründet, dessen HÖHE an die im Zeitpunkt des Todes des Beamten in bestimmter SCHRIFTLICHER Weise - um eine spekulative Ausnützung dieser Institution hintanzuhalten - geregelte Unterhaltsverpflichtung anknüpft.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120114.L01Im RIS seit
07.08.2024Zuletzt aktualisiert am
29.08.2024