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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §15 Abs4aRechtssatz
In den Materialien zur AWG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 9/2011 (RV BlgNR 1005 XXIV. GP) hat der Gesetzgeber bekräftigt und hervorgehoben, dass eine Verwertungsmaßnahme dann vorliegt, wenn (unter anderem) eine bestimmte Materialqualität eingehalten "und auch nachgewiesen wird".In den Materialien zur AWG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, Regierungsvorlage BlgNR 1005 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode hat der Gesetzgeber bekräftigt und hervorgehoben, dass eine Verwertungsmaßnahme dann vorliegt, wenn (unter anderem) eine bestimmte Materialqualität eingehalten "und auch nachgewiesen wird".
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070150.L04Im RIS seit
07.08.2024Zuletzt aktualisiert am
29.08.2024