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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AWG 2002 §15 Abs4aHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/07/0123 E 26. Februar 2015 RS 2Stammrechtssatz
Voraussetzung für das Ende der Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 ist, dass es sich bei dem in Frage stehenden Material um einen Altstoff iSd § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 handelt. Von einem Altstoff im Sinne dieser Bestimmung kann nur dann gesprochen werden, wenn die Abfälle einer nachweislichen zulässigen Verwertung zugeführt werden, die wiederum zur Voraussetzung hat, dass die betreffende Sache für den beabsichtigten Zweck unbedenklich einsetzbar ist und keine umweltrelevanten Schutzgüter durch die Verwertungsmaßnahme beeinträchtigt werden (vgl. E 25. Juni 2001, 2000/07/0280; E 21. Oktober 2004, 2004/07/0153; vgl. auch die gesetzliche Normierung in § 15 Abs. 4a AWG 2002 idF BGBl.I Nr.9/2011).Voraussetzung für das Ende der Abfalleigenschaft gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 ist, dass es sich bei dem in Frage stehenden Material um einen Altstoff iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 handelt. Von einem Altstoff im Sinne dieser Bestimmung kann nur dann gesprochen werden, wenn die Abfälle einer nachweislichen zulässigen Verwertung zugeführt werden, die wiederum zur Voraussetzung hat, dass die betreffende Sache für den beabsichtigten Zweck unbedenklich einsetzbar ist und keine umweltrelevanten Schutzgüter durch die Verwertungsmaßnahme beeinträchtigt werden vergleiche E 25. Juni 2001, 2000/07/0280; E 21. Oktober 2004, 2004/07/0153; vergleiche auch die gesetzliche Normierung in Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 in der Fassung BGBl.I Nr.9/2011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070150.L02Im RIS seit
07.08.2024Zuletzt aktualisiert am
29.08.2024