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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §46Rechtssatz
Der VwGH hat sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten der Novelle zum AW 2002, BGBl. I Nr. 71/2019, judiziert, dass Regelungen des (jeweiligen) BAWP technische Vorschriften darstellen und diese Regelungen insoweit jedenfalls den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenem von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens haben, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte (VwGH 20.2.2014, 2011/07/0180; VwGH 14.12.2022, Ra 2021/07/0103).Der VwGH hat sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten der Novelle zum AW 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019,, judiziert, dass Regelungen des (jeweiligen) BAWP technische Vorschriften darstellen und diese Regelungen insoweit jedenfalls den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenem von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens haben, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte (VwGH 20.2.2014, 2011/07/0180; VwGH 14.12.2022, Ra 2021/07/0103).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beweismittel Sachverständigengutachten Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Vorliegen eines GutachtensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070150.L01Im RIS seit
07.08.2024Zuletzt aktualisiert am
29.08.2024