Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §42 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/05/0196 B 7. Oktober 2020 RS 1Stammrechtssatz
Ob ein bestimmtes Parteivorbringen als Einwendung im Rechtssinne verstanden werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH 8.7.2020, Ra 2020/07/0032, 0033). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn die im Einzelfall erfolgte Beurteilung in einer die Rechtssache beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086, mwN).Ob ein bestimmtes Parteivorbringen als Einwendung im Rechtssinne verstanden werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls vergleiche VwGH 8.7.2020, Ra 2020/07/0032, 0033). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn die im Einzelfall erfolgte Beurteilung in einer die Rechtssache beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre vergleiche VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060100.L01Im RIS seit
13.08.2024Zuletzt aktualisiert am
26.08.2024