RS Vwgh 2024/7/23 Ra 2024/06/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.2024
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
BauPolG Slbg 1997 §16
BauRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/05/0117 E 4. November 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Ein baupolizeilicher Auftrag muss so bestimmt sein, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf daher kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll, und es muss aus ihm unmittelbar zu entnehmen sein, welche Bauteile abzubrechen sind. Hiebei genügt es, dass dies ein Fachkundiger dem Spruch des Bescheides entnehmen kann (Hinweis E vom 13. November 2012, 2009/05/0203, mwN).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060088.L01

Im RIS seit

20.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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