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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14Rechtssatz
Nach den Regelungen des § 14 BDG und des § 12 LDG ist wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, wer infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann, wenn ihm kein zumutbarer "mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz" zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er zu erfüllen imstande ist. Die Voraussetzungen für die Ruhestandsversetzung nach diesen Gesetzen sind somit andere als jene für die Zustimmung zur Kündigung nach § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG, wo nach dem Wortlaut des Gesetzes auf einen "anderen geeigneten" Arbeitsplatz abgestellt wird.Nach den Regelungen des Paragraph 14, BDG und des Paragraph 12, LDG ist wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, wer infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann, wenn ihm kein zumutbarer "mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz" zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er zu erfüllen imstande ist. Die Voraussetzungen für die Ruhestandsversetzung nach diesen Gesetzen sind somit andere als jene für die Zustimmung zur Kündigung nach Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG, wo nach dem Wortlaut des Gesetzes auf einen "anderen geeigneten" Arbeitsplatz abgestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022110015.J06Im RIS seit
20.08.2024Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024