RS Vwgh 2024/7/25 Ra 2024/16/0044

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Veröffentlicht am 25.07.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/13/0014 B 28. Dezember 2022 RS 1

Stammrechtssatz

In Abgabenverfahren besteht - schon wegen der anders gearteten Beweisregeln - weder eine Bindung an ein freisprechendes Strafurteil noch an einen Einstellungsbeschluss (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/15/0043, mwN).In Abgabenverfahren besteht - schon wegen der anders gearteten Beweisregeln - weder eine Bindung an ein freisprechendes Strafurteil noch an einen Einstellungsbeschluss vergleiche VwGH 27.8.2020, Ra 2020/15/0043, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024160044.L01

Im RIS seit

03.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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