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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Wenn die Revision die Auffasung vertritt, dass aufgrund des Umstandes der Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den VwGH ein anderer "Prüfungsmaßstab der ordnungsgemäßen Ausführung der Revision zu berücksichtigen" sei, im Vergleich zur Einbringung einer Revision nach Abweisung der Verfahrenshilfe oder ohne vorangegangenen Verfahrenshilfeantrag, so ist dem entgegen zu halten, dass einer solchen Auffassung angesichts des Wortlautes des § 28 Abs. 3 VwGG und der dazu ergangenen Judikatur des VwGH (vgl. für viele etwa VwGH 3.11.2022, Ra 2022/19/0257; 30.5.2022, Ra 2021/20/0233; jeweils mwN) jegliche Grundlage fehlt.Wenn die Revision die Auffasung vertritt, dass aufgrund des Umstandes der Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den VwGH ein anderer "Prüfungsmaßstab der ordnungsgemäßen Ausführung der Revision zu berücksichtigen" sei, im Vergleich zur Einbringung einer Revision nach Abweisung der Verfahrenshilfe oder ohne vorangegangenen Verfahrenshilfeantrag, so ist dem entgegen zu halten, dass einer solchen Auffassung angesichts des Wortlautes des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG und der dazu ergangenen Judikatur des VwGH vergleiche für viele etwa VwGH 3.11.2022, Ra 2022/19/0257; 30.5.2022, Ra 2021/20/0233; jeweils mwN) jegliche Grundlage fehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024140113.L01Im RIS seit
01.10.2024Zuletzt aktualisiert am
14.10.2024