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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Die Frage, ob die Verantwortliche die von der betroffenen Person begehrte Auskunft zu Recht verweigert hat, ist für den vorliegenden Fall (hier: das Revisionsverfahren) nur mehr von theoretischer Bedeutung, weil die Verantwortliche der betroffenen Person die begehrte Auskunft mittlerweile erteilt hat.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040161.L01Im RIS seit
03.09.2024Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026