RS Vwgh 2024/8/5 Ra 2024/11/0026

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Veröffentlicht am 05.08.2024
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §11 Abs1
  1. ZustG § 11 heute
  2. ZustG § 11 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  3. ZustG § 11 gültig von 01.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. ZustG § 11 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. ZustG § 11 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/11/0097 E 1. März 2016 VwSlg 19318 A/2016 RS 1

Stammrechtssatz

Aus § 11 Abs. 1 ZustG ergibt sich eine abgestufte Reihenfolge, die bei der Prüfung, ob eine entsprechende Zustellung in einen anderen Staat möglich und zulässig ist, anzuwenden ist. Entscheidend sind daher in erster Linie bestehende internationale Vereinbarungen.Aus Paragraph 11, Absatz eins, ZustG ergibt sich eine abgestufte Reihenfolge, die bei der Prüfung, ob eine entsprechende Zustellung in einen anderen Staat möglich und zulässig ist, anzuwenden ist. Entscheidend sind daher in erster Linie bestehende internationale Vereinbarungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110026.L02

Im RIS seit

03.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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