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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
B-VG Art10 Abs1Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Rücksichtnahmepflicht bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Einwände dagegen, dass für ein bestimmtes Vorhaben zwei oder mehrere behördliche Bewilligungen vorgesehen werden (Kumulationsprinzip); es muss jedoch jede der entsprechenden Regelungen für sich sachlich begründbar sein und sich innerhalb der von der Verfassung vorgezeichneten Kompetenzen halten (vgl. VwGH 3.6.1996, 95/10/0274).Im Zusammenhang mit der Rücksichtnahmepflicht bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Einwände dagegen, dass für ein bestimmtes Vorhaben zwei oder mehrere behördliche Bewilligungen vorgesehen werden (Kumulationsprinzip); es muss jedoch jede der entsprechenden Regelungen für sich sachlich begründbar sein und sich innerhalb der von der Verfassung vorgezeichneten Kompetenzen halten vergleiche VwGH 3.6.1996, 95/10/0274).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100029.L01Im RIS seit
03.09.2024Zuletzt aktualisiert am
01.10.2024