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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §15b Abs2 idF 2020/I/153Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/12/0024 E 13. September 2017 RS 3 (hier statt dem letzten Satz folgenden Zusatz: Es kommt nicht darauf an, wie viele Schwerarbeitsmonate anderen Personen zuerkannt wurden.)Stammrechtssatz
Die Anzahl der Schwerarbeitsmonate betrifft eine Tatsachen- und nicht (bloß) eine Rechtsfrage, weswegen es dazu konkreter Feststellungen hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse bedarf und kommt es nicht bloß auf den nach den Organisationsnormen (Arbeitsplatzbeschreibung) gesollten Zustand an. Es bedarf daher zunächst konkreter Feststellungen, welche Tätigkeiten der Beamte in welchem Ausmaß erbrachte. Es war daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120047.L01Im RIS seit
03.09.2024Zuletzt aktualisiert am
18.10.2024