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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37Rechtssatz
Die entsprechenden Tatsachenfeststellungen zur Frage, ob Mobbing erfolgte, sind im Ruhestandsversetzungsverfahren zu treffen, also zunächst von der Dienstbehörde in ihrem Bescheid und dann im Beschwerdeverfahren vom VwG in seinem Erkenntnis. Die Frage, ob Mobbing erfolgte, ist sohin nicht durch einen Sachverständigen zu lösen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Entfall der BeiziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120014.L02Im RIS seit
03.09.2024Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024