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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/12/0164 E 30. April 2014 RS 1Stammrechtssatz
Die Frage, ob eine Dienstunfähigkeit bewirkende Erkrankung Folge von erlittenem Mobbing war oder nicht, ist für die Frage der Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit für sich genommen ohne Bedeutung (vgl. E 12. Mai 2010, 2009/12/0072). Die Dienstunfähigkeit eines Beamten auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann nicht damit begründet werden, dass er dort Mobbing ausgesetzt ist, welches er auf Grund einer Krankheit schlechter verarbeiten kann als andere. Es ist somit durchaus zutreffend, dass es Sache des Dienstgebers ist, Mobbing am aktuellen Arbeitsplatz des Beamten hintanzuhalten und in diesem Zusammenhang auch "unbewältigte Konflikte" zu beseitigen (vgl. E 27. Juni 2013, 2012/12/0046). Es muss somit feststehen, dass die beim Beamten vorliegende Erkrankung zur Folge hat, dass eine ersprießliche Dienstleistung von ihm selbst dann nicht zu erwarten ist, wenn im Falle seiner Rückkehr auf den Arbeitsplatz kein weiteres Mobbing zu befürchten ist (vgl. E 12. Mai 2010, 2009/12/0072). Will die Behörde von dauernder Dienstunfähigkeit ausgehen, ohne konkret auf die vom Beamten erhobenen Mobbingvorwürfe einzugehen, so ist die aufgeworfene medizinische Fachfrage in einem mängelfreien Ermittlungsverfahren einer Klärung zuzuführen.Die Frage, ob eine Dienstunfähigkeit bewirkende Erkrankung Folge von erlittenem Mobbing war oder nicht, ist für die Frage der Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit für sich genommen ohne Bedeutung vergleiche E 12. Mai 2010, 2009/12/0072). Die Dienstunfähigkeit eines Beamten auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann nicht damit begründet werden, dass er dort Mobbing ausgesetzt ist, welches er auf Grund einer Krankheit schlechter verarbeiten kann als andere. Es ist somit durchaus zutreffend, dass es Sache des Dienstgebers ist, Mobbing am aktuellen Arbeitsplatz des Beamten hintanzuhalten und in diesem Zusammenhang auch "unbewältigte Konflikte" zu beseitigen vergleiche E 27. Juni 2013, 2012/12/0046). Es muss somit feststehen, dass die beim Beamten vorliegende Erkrankung zur Folge hat, dass eine ersprießliche Dienstleistung von ihm selbst dann nicht zu erwarten ist, wenn im Falle seiner Rückkehr auf den Arbeitsplatz kein weiteres Mobbing zu befürchten ist vergleiche E 12. Mai 2010, 2009/12/0072). Will die Behörde von dauernder Dienstunfähigkeit ausgehen, ohne konkret auf die vom Beamten erhobenen Mobbingvorwürfe einzugehen, so ist die aufgeworfene medizinische Fachfrage in einem mängelfreien Ermittlungsverfahren einer Klärung zuzuführen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120014.L01Im RIS seit
03.09.2024Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024