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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §8 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/15/0126 E 30. Dezember 2020 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Überlässt eine GmbH die Nutzung ihr gehörender Räumlichkeiten dem Geschäftsführer für dessen private Wohnzwecke als weitere Entlohnung seiner Geschäftsführungstätigkeit und erbringt damit insgesamt ein angemessenes Entgelt für ihr gegenüber erbrachte Leistungen, ist dieses Entgelt auf Seiten der GmbH betrieblich veranlasst. Aus der Sicht der GmbH kann diesfalls nicht von einer "privaten" Nutzung ausgegangen werden. Soweit demgegenüber eine GmbH die Nutzung ihrer Räumlichkeiten dem Geschäftsführer nicht als weitere Entlohnung seiner Geschäftsführungstätigkeit, sondern causa societatis, also als eine aus der Gesellschafterstellung des Geschäftsführers resultierende Vermögenszuwendung überlässt, liegt eine (verdeckte) Ausschüttung iSd § 8 Abs. 2 KStG 1988 vor.Überlässt eine GmbH die Nutzung ihr gehörender Räumlichkeiten dem Geschäftsführer für dessen private Wohnzwecke als weitere Entlohnung seiner Geschäftsführungstätigkeit und erbringt damit insgesamt ein angemessenes Entgelt für ihr gegenüber erbrachte Leistungen, ist dieses Entgelt auf Seiten der GmbH betrieblich veranlasst. Aus der Sicht der GmbH kann diesfalls nicht von einer "privaten" Nutzung ausgegangen werden. Soweit demgegenüber eine GmbH die Nutzung ihrer Räumlichkeiten dem Geschäftsführer nicht als weitere Entlohnung seiner Geschäftsführungstätigkeit, sondern causa societatis, also als eine aus der Gesellschafterstellung des Geschäftsführers resultierende Vermögenszuwendung überlässt, liegt eine (verdeckte) Ausschüttung iSd Paragraph 8, Absatz 2, KStG 1988 vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150008.L03Im RIS seit
03.09.2024Zuletzt aktualisiert am
24.09.2024