TE Vfgh Beschluss 2007/2/27 B120/06

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Veröffentlicht am 27.02.2007
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/04 Apotheken, Arzneimittel

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ApothekenG §9, §10, §14, §46
VfGG §15 Abs2
VfGG §82 Abs2 Z5
VfGG §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 15 heute
  2. VfGG § 15 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 15 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  4. VfGG § 15 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VfGG § 15 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. VfGG § 15 gültig von 05.07.1953 bis 31.12.2003
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Erteilung einer Apothekenkonzession wegen zu engen Anfechtungsumfanges; Aufhebungsbegehren ausschließlich gegen Einschränkung des Standortgebietes gerichtet; keine Teilbarkeit des die Konzessionserteilung und die Standortbeschränkung betreffenden Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides

Spruch

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Kosten werden nicht zugesprochen.

3. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25.9.2002 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in L. mit einer näher bezeichneten voraussichtlichen Betriebsstätte und einem näher umschriebenen Standort abgewiesen. Infolge der dagegen vom Konzessionswerber erhobenen Berufung sprach die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen - nach zwischenzeitlich ergangener abschlägiger Berufungsentscheidung und Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens - mit Bescheid vom 5.12.2005 im Wesentlichen Folgendes aus: Gemäß Spruchpunkt 1 wurde der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich behoben und dem Berufungswerber die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in L. an der näher bezeichneten voraussichtlichen Betriebsstättenadresse und dem bestimmten umschriebenen, von Amts wegen eingeschränkten Standortgebiet erteilt. In Spruchpunkt 2 wurden die im Verfahren erhobenen Einsprüche der Inhaber von Nachbarapotheken abgewiesen. Mit Spruchpunkt 3 wurden schließlich Gebühren vorgeschrieben.römisch eins. 1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25.9.2002 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in L. mit einer näher bezeichneten voraussichtlichen Betriebsstätte und einem näher umschriebenen Standort abgewiesen. Infolge der dagegen vom Konzessionswerber erhobenen Berufung sprach die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen - nach zwischenzeitlich ergangener abschlägiger Berufungsentscheidung und Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens - mit Bescheid vom 5.12.2005 im Wesentlichen Folgendes aus: Gemäß Spruchpunkt 1 wurde der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich behoben und dem Berufungswerber die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in L. an der näher bezeichneten voraussichtlichen Betriebsstättenadresse und dem bestimmten umschriebenen, von Amts wegen eingeschränkten Standortgebiet erteilt. In Spruchpunkt 2 wurden die im Verfahren erhobenen Einsprüche der Inhaber von Nachbarapotheken abgewiesen. Mit Spruchpunkt 3 wurden schließlich Gebühren vorgeschrieben.

2. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der der Konzessionswerber als nunmehriger Beschwerdeführer behauptet, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freiheit der Erwerbsausübung sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden zu sein. In der Beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Bescheid in näher bezeichnetem Umfang (s. Pkt. II. 1.) kostenpflichtig aufzuheben. 2. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der der Konzessionswerber als nunmehriger Beschwerdeführer behauptet, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freiheit der Erwerbsausübung sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden zu sein. In der Beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Bescheid in näher bezeichnetem Umfang (s. Pkt. römisch zwei. 1.) kostenpflichtig aufzuheben.

3. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

4. Zur gegenständlichen Beschwerde haben Mag. pharm. R., Apotheke L., und Mag. pharm. M., Apotheke K., als beteiligte Parteien eine Äußerung erstattet, in der sie die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Beschwerde beantragten. Weiters erstatteten die beteiligten Parteien Mag. J. und Mag. F. OHG, Apotheke P., sowie Mag. pharm. F. und Mag. pharm. J. eine Äußerung, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

5. Der Beschwerdeführer hat zur Gegenschrift der belangten Behörde sowie zu den eingelangten Äußerungen repliziert und eine weitere Stellungnahme erstattet. Zu dieser Stellungnahme ist eine Replik der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen eingelangt, auf die schließlich wiederum der Beschwerdeführer repliziert hat.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. In seiner Beschwerde ficht der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Bescheid "ausschließlich hinsichtlich der unzulässig vorgenommenen Einschränkung des Standortgebietes gegenüber dem beantrag(t)en Standort" auf einen näher bezeichneten Straßenabschnitt an (Hervorhebung im Original), "nicht jedoch hinsichtlich der Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke" in L. mit der im Bescheid genannten voraussichtlichen Betriebsstättenadresse. Beschwerdegegenstand solle sohin "ausschließlich die vorgenommene Einschränkung des beantragten Standortgebietes ... auf das nunmehr eingeschränkte Standortgebiet" sein. Die Beschwerde beantragt die Aufhebung des Bescheides im angefochtenen Umfang.

2. Das in der Beschwerde dargelegte Aufhebungsbegehren richtet sich nicht gegen den gesamten Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides, vielmehr wird ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Einschränkung des Standortgebietes angefochten (vgl. die unter Pkt. II. 1. wiedergegebene Anfechtungserklärung). Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass die Bestimmung des Standortes im Hinblick auf die für die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke maßgeblichen Rechtsgrundlagen (s. 2. Das in der Beschwerde dargelegte Aufhebungsbegehren richtet sich nicht gegen den gesamten Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides, vielmehr wird ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Einschränkung des Standortgebietes angefochten vergleiche die unter Pkt. römisch zwei. 1. wiedergegebene Anfechtungserklärung). Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass die Bestimmung des Standortes im Hinblick auf die für die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke maßgeblichen Rechtsgrundlagen (s.

§9 Abs2 sowie §§10, 14 und 46 Abs5 Apothekengesetz, RGBl. 5/1907 idF BGBl. I 5/2004) geboten ist und - als deren räumliche Komponente - eine untrennbare Einheit mit der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke bildet (vgl. dazu VfSlg. 12.873/1991).§9 Abs2 sowie §§10, 14 und 46 Abs5 Apothekengesetz, RGBl. 5/1907 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2004,) geboten ist und - als deren räumliche Komponente - eine untrennbare Einheit mit der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke bildet vergleiche dazu VfSlg. 12.873/1991).

Spruchpunkt 1 des Bescheides ist daher nicht teilbar. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht befugt, über die ausdrückliche und eindeutige Anfechtungserklärung des Beschwerdeführers hinauszugehen und den gesamten Spruchpunkt 1 zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben (vgl. VfSlg. 10.391/1985 mwH). Spruchpunkt 1 des Bescheides ist daher nicht teilbar. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht befugt, über die ausdrückliche und eindeutige Anfechtungserklärung des Beschwerdeführers hinauszugehen und den gesamten Spruchpunkt 1 zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben vergleiche VfSlg. 10.391/1985 mwH).

Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 9225/1981, 9440/1982, 15.555/1999). Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VfSlg. 9225/1981, 9440/1982, 15.555/1999).

III. 1. Den beteiligten Parteien war kein Kostenersatz zuzusprechen, weil sie angesichts der Zurückweisung der Beschwerde zur Rechtsfindung keinen Beitrag leisten konnten (s. etwa VfSlg. 10.228/1984, 16.013/2000).römisch drei. 1. Den beteiligten Parteien war kein Kostenersatz zuzusprechen, weil sie angesichts der Zurückweisung der Beschwerde zur Rechtsfindung keinen Beitrag leisten konnten (s. etwa VfSlg. 10.228/1984, 16.013/2000).

2. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur in den - hier nicht gegebenen - Fällen einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt (Art144 Abs3 B-VG).

IV. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG.römisch vier. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG.

Schlagworte

Apotheken, Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Antrag, VfGH / Kosten, VfGH / Beteiligter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B120.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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