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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/08/0181 B 18. Dezember 2020 RS 2 (hier ohne den dritten Satz)Stammrechtssatz
Prozesserklärungen einer Partei sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. zum Ganzen VwGH 11.9.2020, Ra 2020/11/0122, mwN). Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern bzw. zum Inhalt einzuvernehmen (vgl. etwa VwGH 24.7.2014, Ro 2014/07/0031, mwN). Eine in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen wirft in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. VwGH 16.3.2016, Ra 2016/04/0024, mwN).Prozesserklärungen einer Partei sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss vergleiche zum Ganzen VwGH 11.9.2020, Ra 2020/11/0122, mwN). Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern bzw. zum Inhalt einzuvernehmen vergleiche etwa VwGH 24.7.2014, Ro 2014/07/0031, mwN). Eine in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen wirft in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf vergleiche VwGH 16.3.2016, Ra 2016/04/0024, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022020217.L01Im RIS seit
03.09.2024Zuletzt aktualisiert am
24.09.2024