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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/14/0212 E 26. November 1996 RS 3Stammrechtssatz
Wird eine Wiederaufnahme des Verfahrens für sich gesehen
rechtens verfügt, so können die unter allfälliger Verletzung
des Verbotes einer Wiederholungsprüfung getroffenen
Sachverhaltsfeststellungen berücksichtigt werden. Es besteht
insofern kein Beweisverwertungsverbot.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130159.L04Im RIS seit
05.09.2024Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024