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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §166Rechtssatz
Bei der Geltendmachung der tatsächlichen Kosten nach § 35 Abs. 5 EStG 1988 ist, anders als beim Freibetrag (§ 35 Abs. 3 EStG 1988), nicht normiert, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (nur) durch bestimmte amtliche Bescheinigungen nachgewiesen werden könnten (vgl. VwGH 28.6.2023, Ra 2023/13/0016).Bei der Geltendmachung der tatsächlichen Kosten nach Paragraph 35, Absatz 5, EStG 1988 ist, anders als beim Freibetrag (Paragraph 35, Absatz 3, EStG 1988), nicht normiert, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (nur) durch bestimmte amtliche Bescheinigungen nachgewiesen werden könnten vergleiche VwGH 28.6.2023, Ra 2023/13/0016).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130061.L01Im RIS seit
05.09.2024Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024