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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §1 Abs4Rechtssatz
Verwaltungsübertretungen nach § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 sind, sofern mehrere von einem einheitlichen Tatwillen umfasste Tathandlungen gegeben sind, als fortgesetztes Delikt zu werten. Die Verwaltungsübertretung des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit durch einen zur Ausübung des betreffenden Gewerbes nicht Berechtigten ist ein fortgesetztes Delikt. Die Verjährungsfrist ist daher von dem Zeitpunkt an zu rechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist (vgl. VwGH 15.9.2006, 2004/04/0185, mwN).Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 sind, sofern mehrere von einem einheitlichen Tatwillen umfasste Tathandlungen gegeben sind, als fortgesetztes Delikt zu werten. Die Verwaltungsübertretung des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit durch einen zur Ausübung des betreffenden Gewerbes nicht Berechtigten ist ein fortgesetztes Delikt. Die Verjährungsfrist ist daher von dem Zeitpunkt an zu rechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist vergleiche VwGH 15.9.2006, 2004/04/0185, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024040326.L07Im RIS seit
17.09.2024Zuletzt aktualisiert am
30.09.2024