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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/04/0018 B 21. Juli 2022 RS 1Stammrechtssatz
Ausgehend von der Zielrichtung des Konkretisierungsgebotes des § 44a Z 1 VStG sind die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse vom betreffenden Tatbestand des zur Anwendung gelangenden Materiengesetzes und den jeweiligen Begleitumständen abhängig (vgl. VwGH 12.2.2021, Ra 2020/04/0034, Rn. 9, mwN). Dabei handelt es sich um eine fallbezogene Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 30.4.2021, Ra 2020/05/0179, Rn. 11, mwN).Ausgehend von der Zielrichtung des Konkretisierungsgebotes des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG sind die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse vom betreffenden Tatbestand des zur Anwendung gelangenden Materiengesetzes und den jeweiligen Begleitumständen abhängig vergleiche VwGH 12.2.2021, Ra 2020/04/0034, Rn. 9, mwN). Dabei handelt es sich um eine fallbezogene Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche VwGH 30.4.2021, Ra 2020/05/0179, Rn. 11, mwN).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024040326.L03Im RIS seit
17.09.2024Zuletzt aktualisiert am
30.09.2024