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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs4Rechtssatz
Ob die angebotene gewerbliche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde, ist nicht von Relevanz, weil bereits das Anbieten der den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeit der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten ist (vgl. VwGH 30.12.2016, Ro 2016/04/0056, Rn. 9).Ob die angebotene gewerbliche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde, ist nicht von Relevanz, weil bereits das Anbieten der den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeit der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten ist vergleiche VwGH 30.12.2016, Ro 2016/04/0056, Rn. 9).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024040326.L02Im RIS seit
17.09.2024Zuletzt aktualisiert am
30.09.2024