RS Vwgh 2024/8/23 Ra 2024/04/0326

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Veröffentlicht am 23.08.2024
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50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Ob die angebotene gewerbliche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde, ist nicht von Relevanz, weil bereits das Anbieten der den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeit der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten ist (vgl. VwGH 30.12.2016, Ro 2016/04/0056, Rn. 9).Ob die angebotene gewerbliche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde, ist nicht von Relevanz, weil bereits das Anbieten der den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeit der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten ist vergleiche VwGH 30.12.2016, Ro 2016/04/0056, Rn. 9).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024040326.L02

Im RIS seit

17.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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