RS Vwgh 2024/8/26 Ra 2024/13/0023

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Veröffentlicht am 26.08.2024
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Index

L37089 Dienstgeberabgabe Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §80 Abs1
BAO §9 Abs1
DienstgeberabgabeG Wr §6a Abs1
KommStG 1993 §6a Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/16/0155 E 12. November 1997 RS 1 (hier ohne den ersten Satz und ohne den Einschub im letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine Haftungsinanspruchnahme setzt voraus, daß die rückständigen Abgaben uneinbringlich wurden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Die Heranziehung des Vertreters zur Haftung hat weiters zur Voraussetzung, daß zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters und der Uneinbringlichkeit der Forderung ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang besteht, wenn der Vertreter bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeit Mittel für die Bezahlung - gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Zahlungsmittel auf alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung hatte und nicht, wenn auch nur anteilig, für die Abgabentilgung Sorge getragen hat (Hinweis E 29.1.1993, 92/17/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130023.L03

Im RIS seit

24.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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