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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §91Rechtssatz
Die Bestimmung des § 2 VStG findet für den verwaltungsstrafrechtlichen Bereich Anwendung. Das BDG 1979 enthält hingegen keine derartige Bestimmung, vielmehr wird lediglich auf die Funktion einer Person als "Beamter" abgestellt (§ 91 BDG 1979). Wo das disziplinär strafbare Verhalten gesetzt wurde, ist somit irrelevant.Die Bestimmung des Paragraph 2, VStG findet für den verwaltungsstrafrechtlichen Bereich Anwendung. Das BDG 1979 enthält hingegen keine derartige Bestimmung, vielmehr wird lediglich auf die Funktion einer Person als "Beamter" abgestellt (Paragraph 91, BDG 1979). Wo das disziplinär strafbare Verhalten gesetzt wurde, ist somit irrelevant.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090055.L01Im RIS seit
17.09.2024Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024