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L37089 Dienstgeberabgabe WienNorm
BAO §20Rechtssatz
Das BFG darf in seiner Ermessensentscheidung zwar berücksichtigen, dass eine Abgabenschuld während der Anhängigkeit der dagegen erhobenen Beschwerde nicht betreibbar gewesen und eine rechtskräftige Entscheidung bezüglich der Abgabenschuld erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegen ist. Dennoch hat das BFG den langen Zeitabstand zwischen dem Entstehen des Abgabenanspruchs und der Haftungsinanspruchnahme in seine Erwägungen miteinzubeziehen (vgl. VwGH 22.6.2022, Ra 2021/13/0132).Das BFG darf in seiner Ermessensentscheidung zwar berücksichtigen, dass eine Abgabenschuld während der Anhängigkeit der dagegen erhobenen Beschwerde nicht betreibbar gewesen und eine rechtskräftige Entscheidung bezüglich der Abgabenschuld erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegen ist. Dennoch hat das BFG den langen Zeitabstand zwischen dem Entstehen des Abgabenanspruchs und der Haftungsinanspruchnahme in seine Erwägungen miteinzubeziehen vergleiche VwGH 22.6.2022, Ra 2021/13/0132).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021130098.L03Im RIS seit
24.09.2024Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024