RS Vwgh 2024/8/26 Ra 2021/13/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2024
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Index

L37089 Dienstgeberabgabe Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §20
BAO §224 Abs1
BAO §279 Abs1
BAO §80 Abs1
BAO §9 Abs1
DienstgeberabgabeG Wr §6a Abs1
KommStG 1993 §6a Abs1
VwRallg
  1. BAO § 224 heute
  2. BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. KommStG 1993 § 6a heute
  2. KommStG 1993 § 6a gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. KommStG 1993 § 6a gültig von 26.03.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009

Rechtssatz

Das BFG darf in seiner Ermessensentscheidung zwar berücksichtigen, dass eine Abgabenschuld während der Anhängigkeit der dagegen erhobenen Beschwerde nicht betreibbar gewesen und eine rechtskräftige Entscheidung bezüglich der Abgabenschuld erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegen ist. Dennoch hat das BFG den langen Zeitabstand zwischen dem Entstehen des Abgabenanspruchs und der Haftungsinanspruchnahme in seine Erwägungen miteinzubeziehen (vgl. VwGH 22.6.2022, Ra 2021/13/0132).Das BFG darf in seiner Ermessensentscheidung zwar berücksichtigen, dass eine Abgabenschuld während der Anhängigkeit der dagegen erhobenen Beschwerde nicht betreibbar gewesen und eine rechtskräftige Entscheidung bezüglich der Abgabenschuld erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegen ist. Dennoch hat das BFG den langen Zeitabstand zwischen dem Entstehen des Abgabenanspruchs und der Haftungsinanspruchnahme in seine Erwägungen miteinzubeziehen vergleiche VwGH 22.6.2022, Ra 2021/13/0132).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021130098.L03

Im RIS seit

24.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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