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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
GmbHG §89Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/16/0302 E 28. September 1998 VwSlg 7309 F/1998 RS 6Stammrechtssatz
Nach stRSp ist der Nachweis einer tatsächlichen Werterhöhung nicht
erforderlich; vielmehr reicht die objektive "Eignung" der Leistung,
den Erfolg der Wertsteigerung zu bewirken (Hinweis E 19.4.1995,
93/16/0044). Selbst die Abdeckung von Verlusten ist als wertsteigernd
im Sinn des § 2 Z 3 lit b KVG zu qualifizieren (Hinweis E 17.2.1994, im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, KVG zu qualifizieren (Hinweis E 17.2.1994,
92/16/0089). Überhaupt wird bei Geldleistungen die Eignung, den Wert
der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, im Regelfall zu bejahen sein,
soweit ihnen als Sonderleistung nicht eine Gegenleistung
gegenübersteht, bzw soweit die Leistung nicht zurückgezahlt werden
muß. Nur dann, wenn der Zuschuß an eine bereits in Liquidation
befindliche Kapitalgesellschaft geleistet wird, ist die
Wertsteigerung im Sinn des § 2 Z 3 lit b KVG ausgeschlossen (Hinweis Wertsteigerung im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, KVG ausgeschlossen (Hinweis
E 6.10.1994, 93/16/0103).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023160107.L01Im RIS seit
26.09.2024Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024