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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §216Rechtssatz
Über dieselbe Abgabenschuldigkeit und über denselben Zeitraum sowie über die fraglichen Tilgungsvorgänge darf nicht wiederholt ein Abrechnungsbescheid ausgestellt und damit mehrmals über dieselbe Frage entschieden werden. Über einen bestimmten Zeitraum und die in diesen Zeitraum fallenden Tilgungstatbestände darf daher nur einmal ein Abrechnungsbescheid erlassen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150094.L01Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024