Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §32 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/08/0032 E 20. Dezember 2023 RS 4Stammrechtssatz
Bei der ÖGK handelt es sich nach § 32 Abs. 1 ASVG um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die selbst Rechtspersönlichkeit hat. Sie ist als Selbstverwaltungskörper organisiert; ihre Tätigkeit (Vollzug der Sozialversicherungsgesetze) wird als Selbstverwaltung angesehen (vgl. VwGH 21.12.2005, 2002/08/0253, mwN). Davon ausgehend ist die ÖGK - und nicht der Bund - Rechtsträger im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG. (hier: Ein Kostenersatz käme nur durch sie in Betracht. Der auf Zuerkennung von Aufwandersatz durch den Bund gerichtete Antrag des Revisionswerbers war daher abzuweisen [vgl. VwGH 7.9.2023, Ra 2023/09/0124, mwN)].)Bei der ÖGK handelt es sich nach Paragraph 32, Absatz eins, ASVG um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die selbst Rechtspersönlichkeit hat. Sie ist als Selbstverwaltungskörper organisiert; ihre Tätigkeit (Vollzug der Sozialversicherungsgesetze) wird als Selbstverwaltung angesehen vergleiche VwGH 21.12.2005, 2002/08/0253, mwN). Davon ausgehend ist die ÖGK - und nicht der Bund - Rechtsträger im Sinn des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG. (hier: Ein Kostenersatz käme nur durch sie in Betracht. Der auf Zuerkennung von Aufwandersatz durch den Bund gerichtete Antrag des Revisionswerbers war daher abzuweisen [vgl. VwGH 7.9.2023, Ra 2023/09/0124, mwN)].)
Schlagworte
Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021080052.L02Im RIS seit
17.09.2024Zuletzt aktualisiert am
01.10.2024