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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
NAG 2005Rechtssatz
Da es sich bei der Aufenthaltsbewilligung für Studierende um einen befristeten Aufenthaltstitel handelt (vgl. § 8 Abs. 1 Z 12 NAG) und im NAG diesbezüglich auch keine längere Dauer bestimmt ist, ist die Aufenthaltsbewilligung gemäß § 20 Abs. 1 NAG (grundsätzlich) für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen.Da es sich bei der Aufenthaltsbewilligung für Studierende um einen befristeten Aufenthaltstitel handelt vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG) und im NAG diesbezüglich auch keine längere Dauer bestimmt ist, ist die Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NAG (grundsätzlich) für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024220020.L01Im RIS seit
10.09.2024Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024