Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BUAG §25 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/08/0156 B 27. April 2022 RS 2Stammrechtssatz
Der "Einspruch" im Sinne des § 25 Abs. 5 BUAG ist ungeachtet seiner Bezeichnung kein aufsteigendes Rechtsmittel gegen den Rückstandsausweis, sondern ein Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde auf Einleitung des Verwaltungsverfahrens über "die Richtigkeit der Vorschreibung", d.h. über den dem Rückstandsausweis zu Grunde liegenden materiellen Anspruch (vgl. VwGH 8.9.2010, 2009/08/0115, mwN).Der "Einspruch" im Sinne des Paragraph 25, Absatz 5, BUAG ist ungeachtet seiner Bezeichnung kein aufsteigendes Rechtsmittel gegen den Rückstandsausweis, sondern ein Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde auf Einleitung des Verwaltungsverfahrens über "die Richtigkeit der Vorschreibung", d.h. über den dem Rückstandsausweis zu Grunde liegenden materiellen Anspruch vergleiche VwGH 8.9.2010, 2009/08/0115, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080087.L02Im RIS seit
24.09.2024Zuletzt aktualisiert am
01.10.2024