Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BFA-VG 2014 §9Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/21/0060 B 22. Februar 2024 RS 1Stammrechtssatz
Das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ist ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen (VwGH 29.6.2023, Ra 2021/21/0078).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024210011.L01Im RIS seit
01.10.2024Zuletzt aktualisiert am
14.10.2024