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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1 Z4Rechtssatz
Allfällige mit einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung für den Antragsteller verbundene (bloß) wirtschaftliche Nachteile können die Stellung eines Mitbeteiligten nicht begründen (vgl. VwGH 8.4.2016, 2013/05/0226).Allfällige mit einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung für den Antragsteller verbundene (bloß) wirtschaftliche Nachteile können die Stellung eines Mitbeteiligten nicht begründen vergleiche VwGH 8.4.2016, 2013/05/0226).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024160014.L04Im RIS seit
24.09.2024Zuletzt aktualisiert am
07.10.2024