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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21Rechtssatz
Das Recht auf Akteneinsicht nach § 25 VwGG steht nur den Parteien, somit jenen Personen zu, die in § 21 VwGG ausdrücklich als Parteien des Revisionsverfahrens bzw. betreffend einen Fristsetzungsantrag genannt sind (vgl. dazu VwGH 26.6.2019, So 2019/03/0001, mwN). Die Frage, wem im Verfahren vor dem VwGH Parteistellung zukommt, wird somit durch das VwGG abschließend geregelt (vgl. VwGH 8.4.2016, 2013/05/0226, mwN; vgl. dazu auch VwGH 26.2.2020, Ra 2020/05/0009, zum Kreis der Mitbeteiligten im Revisionsverfahren und zur Übertragbarkeit der diesbezüglichen früheren, vor Einführung des Revisionsmodells ergangenen Judikatur).Das Recht auf Akteneinsicht nach Paragraph 25, VwGG steht nur den Parteien, somit jenen Personen zu, die in Paragraph 21, VwGG ausdrücklich als Parteien des Revisionsverfahrens bzw. betreffend einen Fristsetzungsantrag genannt sind vergleiche dazu VwGH 26.6.2019, So 2019/03/0001, mwN). Die Frage, wem im Verfahren vor dem VwGH Parteistellung zukommt, wird somit durch das VwGG abschließend geregelt vergleiche VwGH 8.4.2016, 2013/05/0226, mwN; vergleiche dazu auch VwGH 26.2.2020, Ra 2020/05/0009, zum Kreis der Mitbeteiligten im Revisionsverfahren und zur Übertragbarkeit der diesbezüglichen früheren, vor Einführung des Revisionsmodells ergangenen Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024160014.L03Im RIS seit
24.09.2024Zuletzt aktualisiert am
07.10.2024