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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/07/0094 B 24. Oktober 2019 RS 1 (hier nur der erste Satz bis zum Semikolon)Stammrechtssatz
Es ist bei einem Dauerdelikt zur Feststellung der Identität der Tat erforderlich, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen; ist dies erfolgt, dann ist die Umschreibung des Endes mit "zumindest" aber unbedenklich (vgl. VwGH 20.5.2010, 2008/07/0162, und 28.6.2016, Ra 2016/10/0048). Nichts anderes gilt für die Umschreibung des Anfangs eines Tatzeitraums.Es ist bei einem Dauerdelikt zur Feststellung der Identität der Tat erforderlich, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen; ist dies erfolgt, dann ist die Umschreibung des Endes mit "zumindest" aber unbedenklich vergleiche VwGH 20.5.2010, 2008/07/0162, und 28.6.2016, Ra 2016/10/0048). Nichts anderes gilt für die Umschreibung des Anfangs eines Tatzeitraums.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070165.L02Im RIS seit
01.10.2024Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024