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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AWG 2002 §69 Abs1Rechtssatz
Für den Fall, dass eine bestehende Notifizierung bzw. Bewilligung, insbesondere durch Übermitteln oder Mitführen eines ausgefüllten Begleitformulars, auf eine konkrete Abfallverbringung konkretisiert wurde, ist auch dann von einer aufrechten Bewilligung für diese Verbringung auszugehen, wenn sie in einer Weise erfolgt, die den Notifizierungs- oder Begleitformularen oder der Bewilligung nicht entspricht. Dann liegt allerdings eine "illegale Verbringung" nach Art. 2 Z 35 lit. d EG-VerbringungsV vor, die nach § 79 Abs. 2 Z 19 AWG 2002 zu sanktionieren ist (VwGH 24.1.2013, 2012/07/0030; EuGH 26.11.2015, SC Total Waste Recycling, C-487/14).Für den Fall, dass eine bestehende Notifizierung bzw. Bewilligung, insbesondere durch Übermitteln oder Mitführen eines ausgefüllten Begleitformulars, auf eine konkrete Abfallverbringung konkretisiert wurde, ist auch dann von einer aufrechten Bewilligung für diese Verbringung auszugehen, wenn sie in einer Weise erfolgt, die den Notifizierungs- oder Begleitformularen oder der Bewilligung nicht entspricht. Dann liegt allerdings eine "illegale Verbringung" nach Artikel 2, Ziffer 35, Litera d, EG-VerbringungsV vor, die nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 19, AWG 2002 zu sanktionieren ist (VwGH 24.1.2013, 2012/07/0030; EuGH 26.11.2015, SC Total Waste Recycling, C-487/14).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62014CJ0487 SC Total Waste Recycling VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070070.L08Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024