Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AWG 2002 §69Rechtssatz
Die Sanktionierung von notifizierungspflichtigen Abfallverbringungen, die nicht im Rahmen von an sich bestehenden Notifizierungen und Bewilligungen bzw. Zustimmungen erfolgen sollen, überschreitet nicht den Wortlaut des Straftatbestandes: Solange die Abfallverbringung einer bestehenden Notifizierungen und Bewilligungen nicht, insb durch die Konkretisierung im Wege eines Begleitformulars, eindeutig zugeordnet werden kann, liegt für diese konkrete Abfallverbringung eben gerade keine Bewilligung vor. Bei diesem Ergebnis verbleibt aber auch für die Strafbestimmungen nach § 79 Abs. 3 Z 15 (Nichtmitführen von Notifizierungsformular, Begleitformular und/oder Bewilligung) und Z 16 (Verstoß gegen die Meldepflicht des Art. 16 lit. b EG-VerbringungsV) AWG 2002 ein Anwendungsbereich: Wurde eine aufrechte Bewilligung auf eine betroffene konkrete Abfallverbringung unverwechselbar konkretisiert - etwa ausnahmsweise bereits im Rahmen der Notifizierung, ansonsten entweder durch die vorherige Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung anhand eines ausgefüllten Begleitformulars oder durch Mitführung eines solchen - so liegt für diese Verbringung auch eine Bewilligung im Sinne des § 69 Abs. 1 AWG 2002 vor, sodass § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 nicht erfüllt ist. Das allfällige Unterlassen der vorherigen Meldung und/oder des Mitführens des Begleitformulars iSd § 69 AWG 2002 ist dann nach § 79 Abs. 3 Z 16 und/oder Z 15 AWG 2002 zu sanktionieren.Die Sanktionierung von notifizierungspflichtigen Abfallverbringungen, die nicht im Rahmen von an sich bestehenden Notifizierungen und Bewilligungen bzw. Zustimmungen erfolgen sollen, überschreitet nicht den Wortlaut des Straftatbestandes: Solange die Abfallverbringung einer bestehenden Notifizierungen und Bewilligungen nicht, insb durch die Konkretisierung im Wege eines Begleitformulars, eindeutig zugeordnet werden kann, liegt für diese konkrete Abfallverbringung eben gerade keine Bewilligung vor. Bei diesem Ergebnis verbleibt aber auch für die Strafbestimmungen nach Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 15, (Nichtmitführen von Notifizierungsformular, Begleitformular und/oder Bewilligung) und Ziffer 16, (Verstoß gegen die Meldepflicht des Artikel 16, Litera b, EG-VerbringungsV) AWG 2002 ein Anwendungsbereich: Wurde eine aufrechte Bewilligung auf eine betroffene konkrete Abfallverbringung unverwechselbar konkretisiert - etwa ausnahmsweise bereits im Rahmen der Notifizierung, ansonsten entweder durch die vorherige Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung anhand eines ausgefüllten Begleitformulars oder durch Mitführung eines solchen - so liegt für diese Verbringung auch eine Bewilligung im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, AWG 2002 vor, sodass Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002 nicht erfüllt ist. Das allfällige Unterlassen der vorherigen Meldung und/oder des Mitführens des Begleitformulars iSd Paragraph 69, AWG 2002 ist dann nach Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 16, und/oder Ziffer 15, AWG 2002 zu sanktionieren.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070070.L07Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024