Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §69 Abs1Rechtssatz
Gegen die (versuchte) Verwirklichung des Tatbestandes des § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 spricht nicht, dass der Notifizierende nach Betretung durch die Zollorgane das entsprechende Begleitformular vervollständigt und vorgelegt hat, womit die Verbringung fortgeführt werden konnte. Ein solches Vorgehen ist nämlich in § 83 Abs. 3 AWG 2002, der gerade eine "Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1" voraussetzt, ausdrücklich vorgesehen.Gegen die (versuchte) Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002 spricht nicht, dass der Notifizierende nach Betretung durch die Zollorgane das entsprechende Begleitformular vervollständigt und vorgelegt hat, womit die Verbringung fortgeführt werden konnte. Ein solches Vorgehen ist nämlich in Paragraph 83, Absatz 3, AWG 2002, der gerade eine "Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, voraussetzt, ausdrücklich vorgesehen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070070.L06Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024