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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AWG 2002 §69Rechtssatz
Kann eine konkrete notifizierungspflichtige Abfallverbringung nicht schon während des Transports einer bestehenden Notifizierung und damit Bewilligung zugeordnet werden, weil sich eine solche unverwechselbare Zuordnung nicht bereits aus der Notifizierung oder Bewilligung selbst ergibt und ein vervollständigtes Begleitformular nach Anhang IB EG-VerbringungsV weder den zuständigen Behörden vorab nach Art. 16 lit. b EG-VerbringungsV übermittelt noch beim Transport mitgeführt wird, so ist diese Verbringung nicht von einer nach § 69 Abs. 1 AWG 2002 erforderlichen Bewilligung umfasst. Damit ist mit deren Durchführung (oder Versuch) der Tatbestand des § 79 Abs. 1 Z 15b (allenfalls iVm § 80 Abs. 1) AWG 2002, nämlich die (versuchte) Verbringung von Abfällen oder deren Veranlassung entgegen § 69 AWG 2002 ohne die erforderliche Bewilligung, erfüllt. Dem steht der Umstand, dass der Veranlasser derartige Verbringungen notifiziert hat und daher (abstrakt) über entsprechende Bewilligungen bzw. Zustimmungen der zuständigen Behörden verfügt, nicht entgegen, weil diese - noch nicht auf eine bestimmte Verbringung konkretisierten - Bewilligungen damit noch gar nicht konsumiert werden.Kann eine konkrete notifizierungspflichtige Abfallverbringung nicht schon während des Transports einer bestehenden Notifizierung und damit Bewilligung zugeordnet werden, weil sich eine solche unverwechselbare Zuordnung nicht bereits aus der Notifizierung oder Bewilligung selbst ergibt und ein vervollständigtes Begleitformular nach Anhang IB EG-VerbringungsV weder den zuständigen Behörden vorab nach Artikel 16, Litera b, EG-VerbringungsV übermittelt noch beim Transport mitgeführt wird, so ist diese Verbringung nicht von einer nach Paragraph 69, Absatz eins, AWG 2002 erforderlichen Bewilligung umfasst. Damit ist mit deren Durchführung (oder Versuch) der Tatbestand des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins,) AWG 2002, nämlich die (versuchte) Verbringung von Abfällen oder deren Veranlassung entgegen Paragraph 69, AWG 2002 ohne die erforderliche Bewilligung, erfüllt. Dem steht der Umstand, dass der Veranlasser derartige Verbringungen notifiziert hat und daher (abstrakt) über entsprechende Bewilligungen bzw. Zustimmungen der zuständigen Behörden verfügt, nicht entgegen, weil diese - noch nicht auf eine bestimmte Verbringung konkretisierten - Bewilligungen damit noch gar nicht konsumiert werden.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070070.L05Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024