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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AWG 2002 §69 Abs1Rechtssatz
Es ergibt sich ausdrücklich aus Art. 9 Abs. 6 EG-VerbringungsV, wonach eine geplante Verbringung u.a. nur dann erfolgen darf, wenn die in Art. 16 lit. a und b genannten Anforderungen erfüllt sind, dass es sich bei der Vervollständigung des Begleitformulars und dessen Übermittlung u.a. an die zuständigen Behörden im Rahmen einer "vorherigen Mitteilung" nicht bloß um Ordnungsvorschriften, sondern um eigenständige Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer konkreten Verbringung handelt.Es ergibt sich ausdrücklich aus Artikel 9, Absatz 6, EG-VerbringungsV, wonach eine geplante Verbringung u.a. nur dann erfolgen darf, wenn die in Artikel 16, Litera a und b genannten Anforderungen erfüllt sind, dass es sich bei der Vervollständigung des Begleitformulars und dessen Übermittlung u.a. an die zuständigen Behörden im Rahmen einer "vorherigen Mitteilung" nicht bloß um Ordnungsvorschriften, sondern um eigenständige Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer konkreten Verbringung handelt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070070.L04Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024