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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AWG 2002 §69 Abs1Rechtssatz
Ließe man eine bloß abstrakt mögliche bzw. im Nachhinein, insbesondere erst nach einer behördlichen Beanstandung, vorgenommene Subsumierung einer bestimmten Verbringung unter eine bestehende Notifizierung und Bewilligung iSd § 69 AWG 2002 ausreichen, so könnte das von der EG-VerbringungsV vorgesehene Höchstmaß an Kontrolle und Überwachung nicht umgesetzt werden. So könnten sich die Behörden einerseits keinen Überblick darüber verschaffen, ob und in welchem Ausmaß die notifizierten Verbringungen bereits durchgeführt wurden, und andererseits könnte mangels dokumentierter Zuordnung zu konkreten Verbringungen und deren Umfang nicht überprüft und damit sichergestellt werden, ob die bewilligten Gesamtmengen eingehalten oder überschritten wurden.Ließe man eine bloß abstrakt mögliche bzw. im Nachhinein, insbesondere erst nach einer behördlichen Beanstandung, vorgenommene Subsumierung einer bestimmten Verbringung unter eine bestehende Notifizierung und Bewilligung iSd Paragraph 69, AWG 2002 ausreichen, so könnte das von der EG-VerbringungsV vorgesehene Höchstmaß an Kontrolle und Überwachung nicht umgesetzt werden. So könnten sich die Behörden einerseits keinen Überblick darüber verschaffen, ob und in welchem Ausmaß die notifizierten Verbringungen bereits durchgeführt wurden, und andererseits könnte mangels dokumentierter Zuordnung zu konkreten Verbringungen und deren Umfang nicht überprüft und damit sichergestellt werden, ob die bewilligten Gesamtmengen eingehalten oder überschritten wurden.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070070.L03Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024