RS Vwgh 2024/8/29 Ra 2023/07/0070

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Veröffentlicht am 29.08.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15103030
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §69 Abs1
EURallg
VwGG §42 Abs2 Z1
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Anh1 B
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art16 lita
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art16 litb
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art16 litc
  1. AWG 2002 § 69 heute
  2. AWG 2002 § 69 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 69 gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 69 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 69 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  6. AWG 2002 § 69 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 69 gültig von 01.07.2007 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2007
  8. AWG 2002 § 69 gültig von 02.11.2002 bis 30.06.2007
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Ausnahmsweise kann sich schon eine Notifizierung und damit die betreffende Bewilligung unverwechselbar nur auf einen ganz konkreten Abfall und dessen (einmalige) Verbringung beziehen, sodass eine Subsumption anderer oder weiterer Transporte unter diese Notifizierungen ausgeschlossen ist. Ansonsten - insbesondere im Falle einer Sammelnotifizierung - erfolgt die Konkretisierung der Notifizierung und damit der Zustimmung (Bewilligung) auf den konkreten Abfall und dessen Verbringung aber erst anhand des Begleitformulars nach Anhang IB EG-VerbringungsV: Ein solches ist (im Falle einer Sammelnotifizierung: für jeden einzelnen Transport) mit den Angaben zur tatsächlichen Menge und dem tatsächlichen Verbringungsdatum zu vervollständigen, in Kopie vorab der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen, beim Transport mitzuführen und es verbleibt schließlich bei der Anlage des Empfängers (Art. 16 lit. a bis c EG-VerbringungsV). Nur durch Einhaltung dieser Bestimmungen kann eine konkrete Abfallverbringung während ihrer gesamten Abwicklung einer bestehenden Notifizierung und damit Bewilligung zugeordnet werden (und umgekehrt), sodass sichergestellt ist, dass eine Bewilligung durch die Verbringung konsumiert wird, also auch nicht für weitere (von der Bewilligung nicht mehr gedeckte) Verbringungen herangezogen werden kann.Ausnahmsweise kann sich schon eine Notifizierung und damit die betreffende Bewilligung unverwechselbar nur auf einen ganz konkreten Abfall und dessen (einmalige) Verbringung beziehen, sodass eine Subsumption anderer oder weiterer Transporte unter diese Notifizierungen ausgeschlossen ist. Ansonsten - insbesondere im Falle einer Sammelnotifizierung - erfolgt die Konkretisierung der Notifizierung und damit der Zustimmung (Bewilligung) auf den konkreten Abfall und dessen Verbringung aber erst anhand des Begleitformulars nach Anhang IB EG-VerbringungsV: Ein solches ist (im Falle einer Sammelnotifizierung: für jeden einzelnen Transport) mit den Angaben zur tatsächlichen Menge und dem tatsächlichen Verbringungsdatum zu vervollständigen, in Kopie vorab der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen, beim Transport mitzuführen und es verbleibt schließlich bei der Anlage des Empfängers (Artikel 16, Litera a bis c EG-VerbringungsV). Nur durch Einhaltung dieser Bestimmungen kann eine konkrete Abfallverbringung während ihrer gesamten Abwicklung einer bestehenden Notifizierung und damit Bewilligung zugeordnet werden (und umgekehrt), sodass sichergestellt ist, dass eine Bewilligung durch die Verbringung konsumiert wird, also auch nicht für weitere (von der Bewilligung nicht mehr gedeckte) Verbringungen herangezogen werden kann.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070070.L02

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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