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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AWG 2002 §69 Abs1Rechtssatz
Ausnahmsweise kann sich schon eine Notifizierung und damit die betreffende Bewilligung unverwechselbar nur auf einen ganz konkreten Abfall und dessen (einmalige) Verbringung beziehen, sodass eine Subsumption anderer oder weiterer Transporte unter diese Notifizierungen ausgeschlossen ist. Ansonsten - insbesondere im Falle einer Sammelnotifizierung - erfolgt die Konkretisierung der Notifizierung und damit der Zustimmung (Bewilligung) auf den konkreten Abfall und dessen Verbringung aber erst anhand des Begleitformulars nach Anhang IB EG-VerbringungsV: Ein solches ist (im Falle einer Sammelnotifizierung: für jeden einzelnen Transport) mit den Angaben zur tatsächlichen Menge und dem tatsächlichen Verbringungsdatum zu vervollständigen, in Kopie vorab der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen, beim Transport mitzuführen und es verbleibt schließlich bei der Anlage des Empfängers (Art. 16 lit. a bis c EG-VerbringungsV). Nur durch Einhaltung dieser Bestimmungen kann eine konkrete Abfallverbringung während ihrer gesamten Abwicklung einer bestehenden Notifizierung und damit Bewilligung zugeordnet werden (und umgekehrt), sodass sichergestellt ist, dass eine Bewilligung durch die Verbringung konsumiert wird, also auch nicht für weitere (von der Bewilligung nicht mehr gedeckte) Verbringungen herangezogen werden kann.Ausnahmsweise kann sich schon eine Notifizierung und damit die betreffende Bewilligung unverwechselbar nur auf einen ganz konkreten Abfall und dessen (einmalige) Verbringung beziehen, sodass eine Subsumption anderer oder weiterer Transporte unter diese Notifizierungen ausgeschlossen ist. Ansonsten - insbesondere im Falle einer Sammelnotifizierung - erfolgt die Konkretisierung der Notifizierung und damit der Zustimmung (Bewilligung) auf den konkreten Abfall und dessen Verbringung aber erst anhand des Begleitformulars nach Anhang IB EG-VerbringungsV: Ein solches ist (im Falle einer Sammelnotifizierung: für jeden einzelnen Transport) mit den Angaben zur tatsächlichen Menge und dem tatsächlichen Verbringungsdatum zu vervollständigen, in Kopie vorab der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen, beim Transport mitzuführen und es verbleibt schließlich bei der Anlage des Empfängers (Artikel 16, Litera a bis c EG-VerbringungsV). Nur durch Einhaltung dieser Bestimmungen kann eine konkrete Abfallverbringung während ihrer gesamten Abwicklung einer bestehenden Notifizierung und damit Bewilligung zugeordnet werden (und umgekehrt), sodass sichergestellt ist, dass eine Bewilligung durch die Verbringung konsumiert wird, also auch nicht für weitere (von der Bewilligung nicht mehr gedeckte) Verbringungen herangezogen werden kann.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070070.L02Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024