RS Vwgh 2024/8/29 Ra 2023/07/0070

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Veröffentlicht am 29.08.2024
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Index

E3R E15103030
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §69 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art2 Z15
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art3
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art4
  1. AWG 2002 § 69 heute
  2. AWG 2002 § 69 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 69 gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 69 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 69 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  6. AWG 2002 § 69 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 69 gültig von 01.07.2007 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2007
  8. AWG 2002 § 69 gültig von 02.11.2002 bis 30.06.2007
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Eine Bewilligung nach § 69 Abs. 1 AWG 2002 (Zustimmung der zuständigen Behörde) beruht nicht nur auf dem Vorliegen von persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Verbringung bzw. Verwertung oder Beseitigung der betreffenden Abfälle. Sie bezieht sich vielmehr auf eine konkrete Abfallmenge, sodass nur diese von der entsprechenden Bewilligung umfasst ist. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass die vorgesehene Gesamtmenge des zu verbringenden Abfalls im Rahmen der Notifizierung anzugeben ist, sondern vor allem daraus, dass als ausdrückliche Bewilligungsvoraussetzung eine vertragliche Regelung über die Verwertung oder Beseitigung der konkreten Abfälle nachzuweisen und eine finanzielle Sicherheit zu hinterlegen ist, deren Höhe unmittelbar von der Abfallmenge abhängt. Dem Notifizierenden wird somit - auch nach einer Sammelnotifizierung - keine allgemeine, abstrakte Bewilligung zur Verbringung bestimmter Arten von Abfällen erteilt. Die Bewilligung kann und muss sich vielmehr ausschließlich auf einen oder mehrere konkrete, individuelle Transporte beziehen, mit deren Durchführung die Bewilligung auch konsumiert wird.Eine Bewilligung nach Paragraph 69, Absatz eins, AWG 2002 (Zustimmung der zuständigen Behörde) beruht nicht nur auf dem Vorliegen von persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Verbringung bzw. Verwertung oder Beseitigung der betreffenden Abfälle. Sie bezieht sich vielmehr auf eine konkrete Abfallmenge, sodass nur diese von der entsprechenden Bewilligung umfasst ist. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass die vorgesehene Gesamtmenge des zu verbringenden Abfalls im Rahmen der Notifizierung anzugeben ist, sondern vor allem daraus, dass als ausdrückliche Bewilligungsvoraussetzung eine vertragliche Regelung über die Verwertung oder Beseitigung der konkreten Abfälle nachzuweisen und eine finanzielle Sicherheit zu hinterlegen ist, deren Höhe unmittelbar von der Abfallmenge abhängt. Dem Notifizierenden wird somit - auch nach einer Sammelnotifizierung - keine allgemeine, abstrakte Bewilligung zur Verbringung bestimmter Arten von Abfällen erteilt. Die Bewilligung kann und muss sich vielmehr ausschließlich auf einen oder mehrere konkrete, individuelle Transporte beziehen, mit deren Durchführung die Bewilligung auch konsumiert wird.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070070.L01

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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