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E3R E15103030Norm
AWG 2002 §69 Abs1Rechtssatz
Eine Bewilligung nach § 69 Abs. 1 AWG 2002 (Zustimmung der zuständigen Behörde) beruht nicht nur auf dem Vorliegen von persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Verbringung bzw. Verwertung oder Beseitigung der betreffenden Abfälle. Sie bezieht sich vielmehr auf eine konkrete Abfallmenge, sodass nur diese von der entsprechenden Bewilligung umfasst ist. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass die vorgesehene Gesamtmenge des zu verbringenden Abfalls im Rahmen der Notifizierung anzugeben ist, sondern vor allem daraus, dass als ausdrückliche Bewilligungsvoraussetzung eine vertragliche Regelung über die Verwertung oder Beseitigung der konkreten Abfälle nachzuweisen und eine finanzielle Sicherheit zu hinterlegen ist, deren Höhe unmittelbar von der Abfallmenge abhängt. Dem Notifizierenden wird somit - auch nach einer Sammelnotifizierung - keine allgemeine, abstrakte Bewilligung zur Verbringung bestimmter Arten von Abfällen erteilt. Die Bewilligung kann und muss sich vielmehr ausschließlich auf einen oder mehrere konkrete, individuelle Transporte beziehen, mit deren Durchführung die Bewilligung auch konsumiert wird.Eine Bewilligung nach Paragraph 69, Absatz eins, AWG 2002 (Zustimmung der zuständigen Behörde) beruht nicht nur auf dem Vorliegen von persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Verbringung bzw. Verwertung oder Beseitigung der betreffenden Abfälle. Sie bezieht sich vielmehr auf eine konkrete Abfallmenge, sodass nur diese von der entsprechenden Bewilligung umfasst ist. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass die vorgesehene Gesamtmenge des zu verbringenden Abfalls im Rahmen der Notifizierung anzugeben ist, sondern vor allem daraus, dass als ausdrückliche Bewilligungsvoraussetzung eine vertragliche Regelung über die Verwertung oder Beseitigung der konkreten Abfälle nachzuweisen und eine finanzielle Sicherheit zu hinterlegen ist, deren Höhe unmittelbar von der Abfallmenge abhängt. Dem Notifizierenden wird somit - auch nach einer Sammelnotifizierung - keine allgemeine, abstrakte Bewilligung zur Verbringung bestimmter Arten von Abfällen erteilt. Die Bewilligung kann und muss sich vielmehr ausschließlich auf einen oder mehrere konkrete, individuelle Transporte beziehen, mit deren Durchführung die Bewilligung auch konsumiert wird.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070070.L01Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024