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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §44a Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/03/0328 E VS 27. Juni 2022 RS 1 (hier nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Die jüngere Rechtsprechung des VwGH (VwGH 29.3.2021, Ra 2021/02/0023; VwGH 22.2.2022, Ra 2021/02/0256; VwGH 11.4.2022, Ra 2020/02/0166 bis 0167 und insbesondere VwGH 19.4.2022, Ra 2022/02/0024) kann so verstanden werden, dass - selbst wenn kein Zweifel an den herangezogenen verletzten Verwaltungsvorschriften und Strafsanktionsnormen besteht - die Fundstelle jener Rechtsvorschrift (jener Novelle) anzugeben ist, mit der die konkrete Norm auf ihrer untersten Gliederungsebene - also etwa Absatz, Ziffer, Buchstabe oder gegebenenfalls auch einzelner (Teil-)Satz - zuletzt geändert wurde und die für den zu entscheidenden Fall maßgebende Fassung erhalten hat. Von dieser Rechtsansicht, wonach im Spruch des Straferkenntnisses jedenfalls die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche die als verletzt betrachtete Norm sowie die Strafsanktionsnorm (jeweils auf ihrer untersten Gliederungsebene) ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat, geht der VwGH nunmehr in einem verstärkten Senat gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG ab.Die jüngere Rechtsprechung des VwGH (VwGH 29.3.2021, Ra 2021/02/0023; VwGH 22.2.2022, Ra 2021/02/0256; VwGH 11.4.2022, Ra 2020/02/0166 bis 0167 und insbesondere VwGH 19.4.2022, Ra 2022/02/0024) kann so verstanden werden, dass - selbst wenn kein Zweifel an den herangezogenen verletzten Verwaltungsvorschriften und Strafsanktionsnormen besteht - die Fundstelle jener Rechtsvorschrift (jener Novelle) anzugeben ist, mit der die konkrete Norm auf ihrer untersten Gliederungsebene - also etwa Absatz, Ziffer, Buchstabe oder gegebenenfalls auch einzelner (Teil-)Satz - zuletzt geändert wurde und die für den zu entscheidenden Fall maßgebende Fassung erhalten hat. Von dieser Rechtsansicht, wonach im Spruch des Straferkenntnisses jedenfalls die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche die als verletzt betrachtete Norm sowie die Strafsanktionsnorm (jeweils auf ihrer untersten Gliederungsebene) ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat, geht der VwGH nunmehr in einem verstärkten Senat gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160072.L02Im RIS seit
24.09.2024Zuletzt aktualisiert am
07.10.2024