RS Vwgh 2024/8/29 Ra 2022/07/0201

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Veröffentlicht am 29.08.2024
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Index

L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSLG Vlbg 1963 §13 Abs5 idF 2017/078
VwGG §35 Abs1
VwGVG 2014 §7 Abs4
VwRallg
  1. VwGG § 35 heute
  2. VwGG § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 35 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 35 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 35 gültig von 05.01.1985 bis 28.02.2013

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/07/0202

Rechtssatz

Die erforderliche zeitliche Nähe, die es ermöglicht, bei einem Einspruch gegen einen Vollversammlungsbeschluss noch vom Vorliegen einer Streitigkeit nach § 13 Abs. 5 Vlbg GSLG auszugehen, ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn eine Frist von vier Wochen, wie sie etwa für Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gilt (§ 7 Abs. 4 VwGVG), seit dem Beschluss eingehalten wird. Ob es Fälle geben kann, in denen nach den Umständen des Einzelfalls - etwa im Hinblick auf eine besondere Komplexität der Angelegenheit - auch bei Verstreichen eines längeren Zeitraums seit der Beschlussfassung der Vollversammlung noch das Vorliegen einer Streitigkeit nach § 13 Abs. 5 Vlbg GSLG zu bejahen wäre, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Bei einem Zeitablauf von mehr als einem Jahr ist dies nämlich jedenfalls zu verneinen.Die erforderliche zeitliche Nähe, die es ermöglicht, bei einem Einspruch gegen einen Vollversammlungsbeschluss noch vom Vorliegen einer Streitigkeit nach Paragraph 13, Absatz 5, Vlbg GSLG auszugehen, ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn eine Frist von vier Wochen, wie sie etwa für Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gilt (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG), seit dem Beschluss eingehalten wird. Ob es Fälle geben kann, in denen nach den Umständen des Einzelfalls - etwa im Hinblick auf eine besondere Komplexität der Angelegenheit - auch bei Verstreichen eines längeren Zeitraums seit der Beschlussfassung der Vollversammlung noch das Vorliegen einer Streitigkeit nach Paragraph 13, Absatz 5, Vlbg GSLG zu bejahen wäre, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Bei einem Zeitablauf von mehr als einem Jahr ist dies nämlich jedenfalls zu verneinen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070201.L05

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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