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L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege VorarlbergNorm
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs5 idF 2017/078Beachte
Rechtssatz
Die erforderliche zeitliche Nähe, die es ermöglicht, bei einem Einspruch gegen einen Vollversammlungsbeschluss noch vom Vorliegen einer Streitigkeit nach § 13 Abs. 5 Vlbg GSLG auszugehen, ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn eine Frist von vier Wochen, wie sie etwa für Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gilt (§ 7 Abs. 4 VwGVG), seit dem Beschluss eingehalten wird. Ob es Fälle geben kann, in denen nach den Umständen des Einzelfalls - etwa im Hinblick auf eine besondere Komplexität der Angelegenheit - auch bei Verstreichen eines längeren Zeitraums seit der Beschlussfassung der Vollversammlung noch das Vorliegen einer Streitigkeit nach § 13 Abs. 5 Vlbg GSLG zu bejahen wäre, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Bei einem Zeitablauf von mehr als einem Jahr ist dies nämlich jedenfalls zu verneinen.Die erforderliche zeitliche Nähe, die es ermöglicht, bei einem Einspruch gegen einen Vollversammlungsbeschluss noch vom Vorliegen einer Streitigkeit nach Paragraph 13, Absatz 5, Vlbg GSLG auszugehen, ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn eine Frist von vier Wochen, wie sie etwa für Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gilt (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG), seit dem Beschluss eingehalten wird. Ob es Fälle geben kann, in denen nach den Umständen des Einzelfalls - etwa im Hinblick auf eine besondere Komplexität der Angelegenheit - auch bei Verstreichen eines längeren Zeitraums seit der Beschlussfassung der Vollversammlung noch das Vorliegen einer Streitigkeit nach Paragraph 13, Absatz 5, Vlbg GSLG zu bejahen wäre, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Bei einem Zeitablauf von mehr als einem Jahr ist dies nämlich jedenfalls zu verneinen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070201.L05Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
16.10.2024