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L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege VorarlbergNorm
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7Beachte
Rechtssatz
Das Vlbg GSLG nennt für die Erhebung eines Einspruchs eines Mitglieds gegen einen Vollversammlungsbeschluss keine Frist (vgl. dagegen etwa die Frist von zwei Wochen nach einem Vollversammlungsbeschluss gem. § 37 Abs. 7 TFLG 1996). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass ein solcher Einspruch zeitlich unbeschränkt möglich wäre. § 13 Abs. 5 Vlbg GSLG verlangt nämlich das Vorliegen einer "Streitigkeit". Dieser Begriff beinhaltet aber eine Aktualität des Geschehens. Wird ein Beschluss der Vollversammlung dagegen nicht zeitnah durch Erhebung eines Einspruchs an die Landesregierung bekämpft, können alle Beteiligten davon ausgehen, dass ein solcher Einspruch auch nicht mehr erhoben werden wird und ist die Streitigkeit als beigelegt zu betrachten. Eine solche Sichtweise ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, zumal die Beschlüsse der Vollversammlung der folgenden Gebarung der Genossenschaft zugrunde gelegt werden und neben der Genossenschaft auch die Mitglieder ihre Dispositionen nach dieser Beschlusslage ausrichten. Der VwGH hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass der Einspruch zeitnah erfolgen muss (VwGH 16.12.2010, 2008/07/0191).Das Vlbg GSLG nennt für die Erhebung eines Einspruchs eines Mitglieds gegen einen Vollversammlungsbeschluss keine Frist vergleiche dagegen etwa die Frist von zwei Wochen nach einem Vollversammlungsbeschluss gem. Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass ein solcher Einspruch zeitlich unbeschränkt möglich wäre. Paragraph 13, Absatz 5, Vlbg GSLG verlangt nämlich das Vorliegen einer "Streitigkeit". Dieser Begriff beinhaltet aber eine Aktualität des Geschehens. Wird ein Beschluss der Vollversammlung dagegen nicht zeitnah durch Erhebung eines Einspruchs an die Landesregierung bekämpft, können alle Beteiligten davon ausgehen, dass ein solcher Einspruch auch nicht mehr erhoben werden wird und ist die Streitigkeit als beigelegt zu betrachten. Eine solche Sichtweise ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, zumal die Beschlüsse der Vollversammlung der folgenden Gebarung der Genossenschaft zugrunde gelegt werden und neben der Genossenschaft auch die Mitglieder ihre Dispositionen nach dieser Beschlusslage ausrichten. Der VwGH hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass der Einspruch zeitnah erfolgen muss (VwGH 16.12.2010, 2008/07/0191).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070201.L04Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
16.10.2024