RS Vwgh 2024/8/29 Ra 2022/07/0201

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Veröffentlicht am 29.08.2024
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Index

L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Vorarlberg
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7
GSLG Vlbg 1963
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs5 idF 2017/078
VwGG §35 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 35 heute
  2. VwGG § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 35 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 35 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 35 gültig von 05.01.1985 bis 28.02.2013

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/07/0202

Rechtssatz

Das Vlbg GSLG nennt für die Erhebung eines Einspruchs eines Mitglieds gegen einen Vollversammlungsbeschluss keine Frist (vgl. dagegen etwa die Frist von zwei Wochen nach einem Vollversammlungsbeschluss gem. § 37 Abs. 7 TFLG 1996). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass ein solcher Einspruch zeitlich unbeschränkt möglich wäre. § 13 Abs. 5 Vlbg GSLG verlangt nämlich das Vorliegen einer "Streitigkeit". Dieser Begriff beinhaltet aber eine Aktualität des Geschehens. Wird ein Beschluss der Vollversammlung dagegen nicht zeitnah durch Erhebung eines Einspruchs an die Landesregierung bekämpft, können alle Beteiligten davon ausgehen, dass ein solcher Einspruch auch nicht mehr erhoben werden wird und ist die Streitigkeit als beigelegt zu betrachten. Eine solche Sichtweise ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, zumal die Beschlüsse der Vollversammlung der folgenden Gebarung der Genossenschaft zugrunde gelegt werden und neben der Genossenschaft auch die Mitglieder ihre Dispositionen nach dieser Beschlusslage ausrichten. Der VwGH hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass der Einspruch zeitnah erfolgen muss (VwGH 16.12.2010, 2008/07/0191).Das Vlbg GSLG nennt für die Erhebung eines Einspruchs eines Mitglieds gegen einen Vollversammlungsbeschluss keine Frist vergleiche dagegen etwa die Frist von zwei Wochen nach einem Vollversammlungsbeschluss gem. Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass ein solcher Einspruch zeitlich unbeschränkt möglich wäre. Paragraph 13, Absatz 5, Vlbg GSLG verlangt nämlich das Vorliegen einer "Streitigkeit". Dieser Begriff beinhaltet aber eine Aktualität des Geschehens. Wird ein Beschluss der Vollversammlung dagegen nicht zeitnah durch Erhebung eines Einspruchs an die Landesregierung bekämpft, können alle Beteiligten davon ausgehen, dass ein solcher Einspruch auch nicht mehr erhoben werden wird und ist die Streitigkeit als beigelegt zu betrachten. Eine solche Sichtweise ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, zumal die Beschlüsse der Vollversammlung der folgenden Gebarung der Genossenschaft zugrunde gelegt werden und neben der Genossenschaft auch die Mitglieder ihre Dispositionen nach dieser Beschlusslage ausrichten. Der VwGH hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass der Einspruch zeitnah erfolgen muss (VwGH 16.12.2010, 2008/07/0191).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070201.L04

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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