RS Vwgh 2024/8/29 Ra 2022/07/0201

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Veröffentlicht am 29.08.2024
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Index

L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GSLG Vlbg 1963 §13 Abs5 idF 2017/078
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs9 idF 2014/023
VwGG §35 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 35 heute
  2. VwGG § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 35 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 35 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 35 gültig von 05.01.1985 bis 28.02.2013

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/07/0202

Rechtssatz

Nach der seit der Novelle LGBl. Nr. 23/2014 geltenden Rechtslage des § 13 Abs. 9 Vlbg GSLG kann das Ausscheiden von Grundstücken aus dem genossenschaftlichen Verband auch nur mehr von der Güterweggenossenschaft selbst und vom Eigentümer des auszuscheidenden Grundstücks, nicht aber von anderen Mitgliedern beantragt werden. Andere Mitglieder können die Ausscheidung fremder Grundstücke aus der Genossenschaft somit nur mehr durch ihre Einflussnahme auf die Willensbildung der Güterweggenossenschaft erreichen (VwGH 26.3.2015, Ra 2015/07/0040). Es ist daher nicht zweifelhaft, dass es den (überstimmten) Mitgliedern der Genossenschaft grundsätzlich offensteht, sich gegen einen Vollversammlungsbeschluss, mit dem eine Antragstellung durch die Genossenschaft nach § 13 Abs. 9 Vlbg GSLG abgelehnt wurde, mit einem Einspruch an die Landesregierung zu wenden, und insoweit eine Streitigkeit nach § 13 Abs. 5 Vlbg GSLG vorliegt.Nach der seit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2014, geltenden Rechtslage des Paragraph 13, Absatz 9, Vlbg GSLG kann das Ausscheiden von Grundstücken aus dem genossenschaftlichen Verband auch nur mehr von der Güterweggenossenschaft selbst und vom Eigentümer des auszuscheidenden Grundstücks, nicht aber von anderen Mitgliedern beantragt werden. Andere Mitglieder können die Ausscheidung fremder Grundstücke aus der Genossenschaft somit nur mehr durch ihre Einflussnahme auf die Willensbildung der Güterweggenossenschaft erreichen (VwGH 26.3.2015, Ra 2015/07/0040). Es ist daher nicht zweifelhaft, dass es den (überstimmten) Mitgliedern der Genossenschaft grundsätzlich offensteht, sich gegen einen Vollversammlungsbeschluss, mit dem eine Antragstellung durch die Genossenschaft nach Paragraph 13, Absatz 9, Vlbg GSLG abgelehnt wurde, mit einem Einspruch an die Landesregierung zu wenden, und insoweit eine Streitigkeit nach Paragraph 13, Absatz 5, Vlbg GSLG vorliegt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070201.L03

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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