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L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege VorarlbergNorm
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs5 idF 2017/078Beachte
Rechtssatz
Nach der seit der Novelle LGBl. Nr. 23/2014 geltenden Rechtslage des § 13 Abs. 9 Vlbg GSLG kann das Ausscheiden von Grundstücken aus dem genossenschaftlichen Verband auch nur mehr von der Güterweggenossenschaft selbst und vom Eigentümer des auszuscheidenden Grundstücks, nicht aber von anderen Mitgliedern beantragt werden. Andere Mitglieder können die Ausscheidung fremder Grundstücke aus der Genossenschaft somit nur mehr durch ihre Einflussnahme auf die Willensbildung der Güterweggenossenschaft erreichen (VwGH 26.3.2015, Ra 2015/07/0040). Es ist daher nicht zweifelhaft, dass es den (überstimmten) Mitgliedern der Genossenschaft grundsätzlich offensteht, sich gegen einen Vollversammlungsbeschluss, mit dem eine Antragstellung durch die Genossenschaft nach § 13 Abs. 9 Vlbg GSLG abgelehnt wurde, mit einem Einspruch an die Landesregierung zu wenden, und insoweit eine Streitigkeit nach § 13 Abs. 5 Vlbg GSLG vorliegt.Nach der seit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2014, geltenden Rechtslage des Paragraph 13, Absatz 9, Vlbg GSLG kann das Ausscheiden von Grundstücken aus dem genossenschaftlichen Verband auch nur mehr von der Güterweggenossenschaft selbst und vom Eigentümer des auszuscheidenden Grundstücks, nicht aber von anderen Mitgliedern beantragt werden. Andere Mitglieder können die Ausscheidung fremder Grundstücke aus der Genossenschaft somit nur mehr durch ihre Einflussnahme auf die Willensbildung der Güterweggenossenschaft erreichen (VwGH 26.3.2015, Ra 2015/07/0040). Es ist daher nicht zweifelhaft, dass es den (überstimmten) Mitgliedern der Genossenschaft grundsätzlich offensteht, sich gegen einen Vollversammlungsbeschluss, mit dem eine Antragstellung durch die Genossenschaft nach Paragraph 13, Absatz 9, Vlbg GSLG abgelehnt wurde, mit einem Einspruch an die Landesregierung zu wenden, und insoweit eine Streitigkeit nach Paragraph 13, Absatz 5, Vlbg GSLG vorliegt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070201.L03Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
16.10.2024