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L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege VorarlbergNorm
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs5 idF 2017/078Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/07/0014 E 28. Februar 2019 RS 1 (hier Vlbg GSLG)Stammrechtssatz
Ein satzungsmäßiges Einspruchsrecht gegen Vollversammlungsbeschlüsse gibt der überstimmten Minderheit die Möglichkeit, sich gegen ihrer Meinung nach unrichtige Entscheidungen der Mehrheit zur Wehr zu setzen (Minderheitenbeschwerde). Die Agrarbehörde hat auf Grund des Einspruchs zu überprüfen, ob die Beschlussfassung unter Einhaltung der Bestimmungen der Satzungen und des Tir GSLG erfolgt ist und ob die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen beachtet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070201.L02Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
16.10.2024