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L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege VorarlbergNorm
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs5 idF 2017/078Beachte
Rechtssatz
§ 13 Abs. 5 Vlbg GSLG sieht für "Streitigkeiten" zwischen einer Güterwege- oder Seilwegegenossenschaft und ihren Mitgliedern bzw. einer Streitigkeit unter den Mitgliedern der Genossenschaft eine Zuständigkeit der Behörde - somit der Landesregierung (§ 16 Abs. 1 Vlbg GSLG) - vor. Solche in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde fallende Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte und Pflichten der Gemeinschaft gegenüber dem Mitglied, Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber der Gemeinschaft und Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber den anderen Mitgliedern der Gemeinschaft zum Gegenstand haben (zu den insoweit im Wesentlichen übereinstimmenden Bestimmungen in den einzelnen Landesgesetzen etwa VwGH 14.9.2021, Ra 2019/07/0045; 28.4.2011, 2009/07/0019).Paragraph 13, Absatz 5, Vlbg GSLG sieht für "Streitigkeiten" zwischen einer Güterwege- oder Seilwegegenossenschaft und ihren Mitgliedern bzw. einer Streitigkeit unter den Mitgliedern der Genossenschaft eine Zuständigkeit der Behörde - somit der Landesregierung (Paragraph 16, Absatz eins, Vlbg GSLG) - vor. Solche in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde fallende Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte und Pflichten der Gemeinschaft gegenüber dem Mitglied, Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber der Gemeinschaft und Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber den anderen Mitgliedern der Gemeinschaft zum Gegenstand haben (zu den insoweit im Wesentlichen übereinstimmenden Bestimmungen in den einzelnen Landesgesetzen etwa VwGH 14.9.2021, Ra 2019/07/0045; 28.4.2011, 2009/07/0019).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070201.L06Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
16.10.2024