RS Vwgh 2024/8/29 Ra 2022/07/0201

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Veröffentlicht am 29.08.2024
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Index

L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GSLG Vlbg 1963 §13 Abs5 idF 2017/078
GSLG Vlbg 1963 §16 Abs1
VwGG §35 Abs1
  1. VwGG § 35 heute
  2. VwGG § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 35 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 35 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 35 gültig von 05.01.1985 bis 28.02.2013

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/07/0202

Rechtssatz

§ 13 Abs. 5 Vlbg GSLG sieht für "Streitigkeiten" zwischen einer Güterwege- oder Seilwegegenossenschaft und ihren Mitgliedern bzw. einer Streitigkeit unter den Mitgliedern der Genossenschaft eine Zuständigkeit der Behörde - somit der Landesregierung (§ 16 Abs. 1 Vlbg GSLG) - vor. Solche in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde fallende Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte und Pflichten der Gemeinschaft gegenüber dem Mitglied, Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber der Gemeinschaft und Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber den anderen Mitgliedern der Gemeinschaft zum Gegenstand haben (zu den insoweit im Wesentlichen übereinstimmenden Bestimmungen in den einzelnen Landesgesetzen etwa VwGH 14.9.2021, Ra 2019/07/0045; 28.4.2011, 2009/07/0019).Paragraph 13, Absatz 5, Vlbg GSLG sieht für "Streitigkeiten" zwischen einer Güterwege- oder Seilwegegenossenschaft und ihren Mitgliedern bzw. einer Streitigkeit unter den Mitgliedern der Genossenschaft eine Zuständigkeit der Behörde - somit der Landesregierung (Paragraph 16, Absatz eins, Vlbg GSLG) - vor. Solche in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde fallende Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte und Pflichten der Gemeinschaft gegenüber dem Mitglied, Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber der Gemeinschaft und Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber den anderen Mitgliedern der Gemeinschaft zum Gegenstand haben (zu den insoweit im Wesentlichen übereinstimmenden Bestimmungen in den einzelnen Landesgesetzen etwa VwGH 14.9.2021, Ra 2019/07/0045; 28.4.2011, 2009/07/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070201.L06

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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